Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote für Kaufleute in deren Handelsgewerbe erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Die Preisangebote werden in € angegeben und sind Nettopreise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Die
Preisangebote erlangen erst mit unserer Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Nach Angebotsabgabe und nach
Auftragsbestätigung eintretende Kostensteigerungen, insbesondere für Löhne oder bei Drucksachen aufgrund
Papierpreiserhöhungen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung der Preise.
Unsere Rechnungen werden fällig innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Skonto wird ausschließlich
nach gesonderter, schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt immer
zahlungshalber. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Werden Kunden akzepte oder
Eigenakzepte hereingenommen, dann gehen die Diskontspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Bestellers. Wir
sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Wir sind verpflichtet, über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
Abzug von Skonto ist im Falle jeder Zahlung durch Wechsel nicht zulässig. Bei kalendermäßig bestimmten
Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des betreffenden Tages in Verzug, andernfalls ab
dem zweiten Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung. Ab Verzug berechnen wir Verzugs –
zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Bei neuen Geschäfts bedingungen oder
bei Einzel auftrags werten von über 2500.– € können wir Vorauszahlungen verlangen, die sofort mit
Rechnungsstellung fällig sind. Das gleiche gilt bei größeren Zwischenrechnungen. Bei Bereitstellung größerer
Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Porto durch uns sind wir berechtigt, hierfür
sofortige Zahlung zu verlangen. Werden Ratenzahlungen vereinbart oder hintereinander fällig werdende
Wechsel zahlungshalber hereingenommen, dann wird der jeweilige Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig,
wenn die erste Rate oder der erste fällige Wechsel ganz oder teilweise im Fälligkeitspunkt nicht bezahlt oder
nicht eingelöst werden. In einem solchem Falle werden auch unsere Forderungen aus anderen Geschäften
mit dem betreffenden Besteller zur Zahlung fällig, gleichgültig, ob für diese Forderungen Stundungen vereinbart
waren oder Wechsel gegeben waren.
Bei einem nicht vollständig ausgeführten Geschäft haben wir bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen das
Recht, die weitere Ausführung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vom Vertrag
zurückzutreten oder die weitere Ausführung des Vertrags von sofortiger vollständiger Vorauszahlung abhängig zu
machen. Diese für den Fall der Nichtzahlung einer Rate oder der Nichteinlösung eines Wechsels geltenden
Bedingungen gelten auch dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Bestellers bekannt wird, insbesondere z.B. der Besteller gegenüber anderen Lieferanten in Zahlungsverzug gerät,
Forderungen gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungsmaßnahmen angekündigt oder andere
Betreibungsmaßnahmen gegen ihn in Gang gesetzt werden.
Dem Besteller stehen gegen unsere Zahlungsforderungen keinerlei Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte zu,
insbesondere nicht wegen behaupteter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, außer diese wären anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die
wir auf Verlangen nach der Wahl des Bestellers freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um
mehr als 20 % übersteigt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegenüber dem
Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, bei Hereinnahme von Schecks und
Wechseln – auch im Falle des sogenannten Scheck-Wechselverfahrens bei der Hingabe von Wechseln durch uns –
bis zur endgültigen Einzahlung dieser Zahlungsmittel, unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungs wert)
auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns der Miteigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns
ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seiner
Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des
Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der
Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet
– kein Rücktritt vom Vertrage.
Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen
werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Wenn der Besteller
keine besondere schriftliche Anweisung erteilt, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, dann beginnt
diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens aber mit dem Eingang der Manuskripte und
Druckvorlagen, soweit diese vom Besteller zu stellen sind. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster,
Klischees usw. durch den Besteller ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den
Besteller bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung
Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst
mit Bestätigung der Änderungen.
Ein vereinbarter Liefertermin ist außer bei besonderer schriftlicher Vereinbarung niemals ein Fixtermin mit der Folge,
dass der Besteller bei Überschreitung des Termins sofort vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen könnte. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen und alle
sons tigen Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die dauernde Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden
wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns im Verzug
befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche
des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf grober
Fahrlässigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Werden neben Lieferungsterminen oder
Lieferungs fristen noch Zwischentermine oder Zwischenfristen, z.B. für Andrucke, Druckreiferklärung usw., vereinbart
oder vorgesehen, dann sind diese Zwischentermine und Zwischenfristen unverbindlich.
Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns neben den sonstigen gesetzlichen Frachten auch die
Rechte aus § 326 BGB zu, wobei wir vom Vertrag auch nur teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teiles
Schadenersatz verlangen können. Weiter können wir im Falle des Abnahmeverzugs und in allen anderen Fällen, in
denen die Lieferung oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder auf
längere Zeit als 3 Tage seit dem Eintritt des Abnahmeverzugs oder seit der Mitteilung der Fertigstellung oder der
Versandbereitschaft unmöglich ist, die Ware für Rechnung und Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu
den üblichen Speditionslagersätzen nehmen oder bei einem Spediteur einlagern.
Beanstandungen müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht sein. Bei Teil –
lieferungen beginnt die Frist für eine Beanstandung, die die Gesamtlieferung betrifft, mit dem Empfang der ersten
Teillieferung. Mängel einer Teillieferung können nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung führen. Aufgrund einer
Beanstandung kann nur Minderung des vereinbarten Preises, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden.
Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung in jedem Falle vor. Kommt es innerhalb
angemessener Frist nicht zu einer erfolgreichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller auch
Wandlung oder Schadenersatz verlangen, falls die Beanstandung von uns grob verschuldet wurde. Versteckte
Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb der Frist von 1 Woche aufzufinden waren, können keinesfalls
mehr nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Eingang der Teil- bzw. Gesamtlieferung geltend gemacht werden.
Für Mängel oder Schäden in dem vom Besteller angeliefertem Papier oder in anderen von ihm angelieferten
Materialien haften wir nicht. Führen solche Mängel oder Schäden bei uns zu Schäden oder Mehraufwendungen, die
zur Erfüllung des Auftrages notwendig erscheinen, dann hat der Besteller für diese Schäden und Mehraufwendungen
aufzukommen. Für Mängel der von uns bei dritten Firmen beschafften Materialien oder Leistungen haften wir nur,
soweit uns gegenüber dem dritten Lieferanten bzw. Hersteller Mängelansprüche zustehen, die wir hiermit an den
Besteller abtreten; wir werden unverzüglich mitteilen, wer für den Mangel verantwortlich ist. Sollte der Besteller die
abgetretenen Ansprüche auch nach prozentualer Geltendmachung nicht durchsetzen können, lebt unsere Haftung
im obigen Umfang wieder auf. Unsere etwaige Haftung auf Schadenersatz setzt grobes Verschulden unserer gesetzlichen
Vertreter, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungshilfen – bei letzteren auch die Verletzung einer
Vertragshauptpflicht – voraus und beschränkt sich der Höhe nach auf den Wert des betreffenden Auftrags und auf
unmittelbare Schäden.
Material, das vom Besteller gestellt wird, ist uns frei Haus zu liefern. Wenn wir den Eingang bestätigen, dann erfolgt
das ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen und Qualitäten. Erfolgt
die Anlieferung länger als 10 Tage vor der Verwendung des Materials, können wir die üblichen Speditionslagersätze
berechnen. Für angeliefertes Material haften wir nur bei groben Verschulden. Der Höhe nach wird unsere Haftung –
außer im Falle des groben Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten oder
unserer Erfüllungshilfen, falls sich bei den letzteren die Verletzung einer Vertragshauptpflicht ergeben sollte – auf
den Einkaufswert des Materials unter Ausschluss der Haftung für mittelbare Schäden beschränkt Soll das Material
gegen Diebstahl, Verlust, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden, dann hat das der Besteller auf
eigene Kosten selbst zu besorgen. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Besteller bleiben
das Verpackungsmaterial und die Abfälle unser Eigentum.
Für die Verpackung der von uns zu liefernden Ware berechnen wir für Lohn und Material die Selbstkosten. Die
Verpackung wird nicht zurückgenommen, ausgenommen Paletten, Kisten und Ballenbretter, die, wenn ihre
Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben
werden.
werden zu den jeweils geltenden angemessenen Tagespreisen berechnet, auch wenn ein besonderer Auftrag nicht
erteilt wurde.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich, des gleichen
dafür, ob durch den Druckvorgang oder die spätere Verbreitung der Druck-Erzeugnisse in die Rechte dritter Personen
eingegriffen wird. Der Besteller stellt uns frei von allen etwaigen Inanspruchnahmen wegen solcher etwaiger
Rechtsverletzungen, insbesondere bezüglich entstehender Kosten oder Auslagen. Das Urheberrecht, insbesondere
das Vervielfältigungsrecht an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Fotos und dergleichen verbleibt vorbehaltlich
anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bei uns. Ein Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die
nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechts sind, ist ohne unsere
Einwilligung nicht zulässig. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Positive auf Film), Daten für
Fotosatz und Druckvorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch
wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und
Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern. Die Übertragung der Nutzungsrechte bedarf ausschließlich der
Schriftform.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in
Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller und Autorenkorrekturen,
werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist die letzte Ausgabe des Duden
maßgeblich. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller zu prüfen und uns mit Druckreiferklärung zurück –
zugeben. Wir haften nicht für dabei vom Besteller übersehene Fehler. Für die richtige Aufnahme fernmündlich durchgegebener
Änderungen haften wir nicht. Kommt es nicht zur Übersendung bzw. Rücksendung von Korrekturabzügen
oder Andrucken mit Druckreiferklärung des Bestellers, so insbesondere bei kleineren Duckaufträgen und gesetzten
Manuskripten oder weil der Besteller die Übersetzung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so übernehmen wir für
etwaige Fehler keine Haftung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Ab –
weichungen vom Original und geringfügige Abweichungen zwischen dem Andruck und dem Auflagedruck nicht als
Mangel.
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er Druckwerke, die für ihn und Dritte Gefahren mit sich bringen können,
insbesondere technische oder medizinische Druckwerke, auf etwaige Druckfehler besonders sorgfältig vor der Druck –
reiferklärung zu überprüfen hat.
Der Besteller ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 % abzunehmen und zu
bezahlen. Bei farbigen oder besonders schwierigen Drucken erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %.
Wird das Papier vom Besteller aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung be –
schafft, dann erhöhen sich die Prozente der Mehr- oder Minderlieferung um deren Toleranzsätze.
Für periodische Druckarbeiten gelten neben diesen Zahlungsbedingungen und für den Fall, dass keine besonderen
vertraglichen Abmachungen bestehen, folgende Regeln:
Das Vertragsverhältnis ist beiderseits mir einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Monats schriftlich
aufkündbar. Beträgt der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 250.– €, dann erhöht sich die
Kündi gungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug und holt er diesen Rückstand nach Mah –
nung nicht innerhalb 1 Woche auf, dann können wir das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Wir behalten uns vor, unseren Firmentext, unsere Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kenn-Nummer auf Lieferungen
aller Art anzubringen.
Liegen für einen übernommenen Auftrag unser schriftliches Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder
eine andere von uns stammende schriftliche Festlegung vor, dann gelten diese schriftlichen Unterlagen als vollständig.
Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen
Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen
Zielsetzung zu ersetzen.
Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der
übernommene Auftrag eine Beziehung im Ausland hat. Mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird – und zwar auch für Wechsel- und
Urkundenprozesse – als Gerichtsstand nach unserer Wahl der Ort unseres Firmensitzes vereinbart.